DIENSTLIESTUNGEN
SEILWINDENPRÜFSTAND
Seilwindenprüfstand
Wiederkehrende Prüfungen sind geregelt in:
der VBG §15 (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft)
der BetrSichV §10, §15 (Betriebssicherheitsverordnung)
ArbSchG §3(Arbeitsschutzgesetz)
TRBS 1201(Technische Regeln Betriebssicherheit)
DGUV Vorschrift 54 §23 (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung)
VSG 3.1 § 16(Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
Betriebliche Einrichtungen, Anlagen, Maschinen, Werkzeuge usw. müssen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden:
vor der ersten Inbetriebnahme (Betreiber)
vor jedem Arbeitsbeginn (Anwender)
nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungen (Befähigte Person)
in angemessenem Zeitraum mind. 1x jährlich (Befähigte Person)
Forstseilwinden Was / Wie wird geprüft
- Kennzeichnung + Dokumentation
- Sichtprüfung an der Winde
abspulen und Sichtkontrolle des Windenseils
max. Zugkraftmessung in der untersten Seillage
125% Bremshaltekraft
