Seilwindenprüfstand
Wiederkehrende Prüfungen sind geregelt in:
- der VBG §15 (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft)
- der BetrSichV §10, §15 (Betriebssicherheitsverordnung)
- ArbSchG §3(Arbeitsschutzgesetz)
- TRBS 1201(Technische Regeln Betriebssicherheit)
- DGUV Vorschrift 54 §23 (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung)
- VSG 3.1 § 16(Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
Betriebliche Einrichtungen, Anlagen, Maschinen, Werkzeuge usw. müssen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden:
- vor der ersten Inbetriebnahme (Betreiber)
- vor jedem Arbeitsbeginn (Anwender)
- nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungen (Befähigte Person)
- in angemessenem Zeitraum mind. 1x jährlich (Befähigte Person)
Forstseilwinden
Was / Wie wird geprüft
- Kennzeichnung + Dokumentation
- Sichtprüfung an der Winde
- abspulen und Sichtkontrolle des Windenseils
- max. Zugkraftmessung in der untersten Seillage
- 125% Bremshaltekraft