Seilwindenprüfstand

Seilwindenprüfstand

 

Wiederkehrende Prüfungen sind geregelt in:

  • der VBG §15 (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft)
  • der BetrSichV §10, §15 (Betriebssicherheitsverordnung)
  • ArbSchG §3(Arbeitsschutzgesetz)
  • TRBS 1201(Technische Regeln Betriebssicherheit)
  • DGUV Vorschrift 54 §23 (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung)
  • VSG 3.1 § 16(Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz)
Betriebliche Einrichtungen, Anlagen, Maschinen, Werkzeuge usw. müssen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden:  
  • vor der ersten Inbetriebnahme (Betreiber)
  • vor jedem Arbeitsbeginn (Anwender)
  • nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungen (Befähigte Person)
  • in angemessenem Zeitraum mind. 1x jährlich (Befähigte Person)
Forstseilwinden Was / Wie wird geprüft
  • Kennzeichnung + Dokumentation
  • Sichtprüfung an der Winde
  • abspulen und Sichtkontrolle des Windenseils
  • max. Zugkraftmessung in der untersten Seillage
  • 125% Bremshaltekraft